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Sigrid Wild

Sigrid Wild, LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht

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Corona und Beschäftigtendatenschutz

Die Pandemie stellt alle Unternehmen vor große Herausforderungen. Eine Ausbreitung von Corona Infektionen kann zur Schließung von Abteilungen oder des ganzen Betriebes führen, jedem Unternehmer ist daher daran gelegen dieses Szenario unter allen Umständen zu vermeiden. Auf der anderen Seite darf der Beschäftigtendatenschutz nicht außer Acht gelassen werden, da hohe Bußgelder drohen, wenn Gesundheitsdaten in rechtswidriger Weise verarbeitet werden.

Für Arbeitgeber stellen sich in diesem Zusammenhang viele Fragen. Welche Gesundheitsfragen dürfen dem Arbeitnehmer gestellt werden und wie macht man Kontaktpersonen ausfindig, wenn sich ein Corona Fall bestätigt hat? Muss der Arbeitnehmer darüber Auskunft geben, wohin er in den Urlaub fährt und wie verhält sich der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn ein Corona Fall in der Belegschaft auftritt?

Zunächst ist zu beachten, dass die Pandemie nichts daran ändert, dass alle Daten, die verarbeitet werden, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Bestehen einer Infektion sind Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die von der Datenschutzgrundverordnung besonders geschützt werden. Der Arbeitgeber ist aber auf der anderen Seite gemäß § 618 BGB i. V. m. § 3 ArbSchG verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und eine Ausbreitung des Virus zu vermeiden.

 

Welche Daten darf der Arbeitgeber demnach erheben?

Der Arbeitgeber darf erfragen,

  • ob sich der Beschäftigte mit dem Corona-Virus infiziert hat, weitere Fragen zu Symptomen, etc. sind aber unzulässig,
  • der Arbeitnehmer Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person hatte,
  • sich der Arbeitnehmer in einem durch das Robert Koch-Institut festgelegten Risikogebiet, aufgehalten hat. Eine Negativauskunft des Beschäftigten genügt regelmäßig. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten hat, können ggf. weitere Nachfragen erfolgen,
  • zu welchen Personen der infizierte Arbeitnehmer berufsbedingt Kontakt hatte,
  • Um eine Stigmatisierung zu vermeiden, darf der Name der infizierten Person nur in Ausnahmefällen genannt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, alle Kontaktpersonen ausfindig zu machen.

 

Muss ein Unternehmen einen Corona Fall dem Gesundheitsamt melden und welche Auskünfte müssen erteilt werden?

Zur Meldung von Corona Fällen sind nur bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise behandelnde Ärzte, Angehörige von Heilberufen, Heilpraktiker und Leiter von Pflegeheimen, Schulen, Kindergärten und Massenunterkünften, etc., ausdrücklich verpflichtet1. Es besteht eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt bereits bei einem Corona Verdacht.

1 vgl. § 1 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/­Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (“2019-nCoV”) (CoronaVMeldeV)

Wird den Gesundheitsämtern ein Corona Fall gemeldet, so wenden sich diese im Normalfall an den Arbeitgeber und können Auskünfte über mögliche Aufenthalte von Beschäftigten in Risikogebieten oder Kontakte von Beschäftigten zu Infizierten verlangen. Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 IfSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Auskünfte über Beschäftigte zur Eindämmung der Pandemie zu erteilen. Es kann für den Arbeitgeber jedoch auch Sinn machen, sich bei einem Corona Fall von selbst an das Gesundheitsamt zu wenden, ohne zunächst personenbezogene Daten zu nennen.

 

Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Corona Infektion melden?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nicht über eine bestimmte Krankheit des Arbeitnehmers informiert werden, eine Krankmeldung reicht aus. Da es sich bei Covid 19 jedoch um eine infektiöse Krankheit handelt, muss der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dem Arbeitgeber eine Infektion zu melden, damit Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie im Betrieb ergriffen und Kontaktpersonen ausfindig gemacht werden können.

 

Wie lange dürfen die Daten durch den Arbeitgeber aufbewahrt werden?

Alle im Zusammenhang mit der Notsituation gewonnenen Daten sind vom Arbeitgeber zu löschen, wenn diese nicht mehr zur Bekämpfung der Ausbruchsituation benötigt werden, also spätestens nach dem Ende der Pandemie. Sie dürfen auf keinen Fall für andere Zwecke verwendet werden.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesen Themen haben, sprechen Sie uns gerne an!

 

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