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Sigrid Wild

Sigrid Wild, LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht

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Datenschutz und 3G am Arbeitsplatz – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen


Bis vor Kurzem durften die Arbeitgeber den Impfstatus des Arbeitnehmers gar nicht erfassen. Jetzt ist 3G am Arbeitsplatz vorgeschrieben. Arbeitgeber müssen jetzt umfassende Kontrollen durchführen, denn der Betrieb darf vom Arbeitnehmer nicht mehr ohne Nachweis eines Negativ-Tests oder Impfzertifikats betreten werden. Die Vorschriften werfen eine Vielzahl von Fragen im Hinblick auf den Datenschutz und das Arbeitsrecht auf. Wir geben einen Überblick.

 

Welche Nachweise sind nach dem Infektionsschutzgesetz jetzt notwendig?


Am 24. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Nach § 28 b Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte, die physischen Kontakt zu Ihren Kollegen oder Dritten haben, ihren Arbeitsplatz nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.


Es muss daher bei Betreten des Betriebes ein Test-, Impf-, oder Genesenennachweis vorgezeigt werden. Wird ein Antigen-Schnelltests vorgelegt, darf dieser nicht älter als 24 Stunden sein. Bei einem PCR-Test darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen. Zudem dürfen Selbsttests unter Aufsicht durchgeführt werden. Ohne einen entsprechenden Nachweis darf der Betrieb nur betreten werden, um anschließend einen Test zu machen oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Für die Kontrolle der Nachweise ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die 3G-Kontrollen müssen, außer bei einem vorliegenden Impf- oder Genesenennachweis, täglich erfolgen. Stichproben genügen nicht.


Der Nachweis kann durch Sichtung des Testnachweises z.B. durch das Empfangspersonal erfolgen. Aus datenschutzgründen darf der Nachweis auf keinen Fall per E-Mail oder Whats app geschickt werden.


Besondere Vorgaben für bestimmte Einrichtungen


Strengere Vorgaben gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen, wo besonders vulnerable Personen gepflegt, untergebracht oder betreut werden. Darunter fallen beispielsweise Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Schulen, Kitas oder Flüchtlingsheime im Sinne des § 36 Abs. 1 IfSG und Krankenhäuser, Tageskliniken, Arztpraxen, etc. gemäß 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Für diese Einrichtungen ist für Mitarbeiter und Arbeitgeber nur ein Zugang mit Test möglich, auch wenn sie geimpft und genesen sind. Für geimpfte und genesene Mitarbeiter sieht das Gesetz aber Erleichterungen vor. Die Testung kann bei Genesenen und Geimpften auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchgeführt werden und muss nur zweimal die Woche erfolgen.


Wie ist die Kontrolle zu dokumentieren?


Test-, Impf- oder Genesenennachweis sind vom Mitarbeiter mitzubringen und zur Kontrolle vorzuzeigen. Die Einhaltung der oben dargestellten Zutrittsbeschränkungen bei ihren Beschäftigten muss vom Arbeitgeber überwacht und regelmäßig dokumentiert werden. Soweit es zur Erfüllung der Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, darf der Arbeitgeber gemäß § 28 b Abs. 3 Satz 3 IfSG personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus erheben. Da es sich bei dem Test-, Impf- und Genesenennachweis um besonders sensible Gesundheitsdaten handelt, müssen unbedingt die datenschutzrechtlichen Grundsätze wie die der Erforderlichkeit und Datenminimierung eingehalten werden. Im Rahmen der Erforderlichkeit darf festgehalten werden, ob die Person geimpft oder genesen ist, sowie die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Nachweises. Eine Hinterlegung des Impf- oder Genesenennachweises darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Für die Dokumentation der Kontrollpflicht ist es nicht erforderlich, die Testnachweise durch den Arbeitgeber aufzubewahren.1 Auch müssen Löschfristen für die erhobenen Daten festgelegt werden. 

1 Vgl. Ausführungen des Bayerischen Landesbeauftragen für Datenschutz unter: https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki38.html


Gilt die Zeit für einen Test als Arbeitszeit?


Die Zeit, die eine Kontrolle des Impf- oder Teststatus in Anspruch nimmt, gilt nicht als Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb selbst getestet oder geimpft wird. Dies wird damit begründet, dass der Arbeitnehmer nur mit 3 G Nachweis betreten darf.


Wer hat die Tests zu bezahlen?


Jeder Bürger hat Anspruch auf einen kostenfreien Schnelltest pro Woche. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus zwar 2 Selbsttests pro Mitarbeiter in der Woche kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung von Selbsttests ohne Überwachung ist jedoch nur für geimpftes oder genesenes Personal von Kliniken und Praxen, etc. als Testnachweis ausreichend. Hat der Arbeitgeber keinen Prozess für Arbeitnehmer zur Überwachung der Selbsttests etabliert, müssen Ungeimpfte nach derzeitigem Stand die Schnelltests selbst bezahlen, wenn das Kontingent für kostenfreie Bürgertests ausgeschöpft ist und sie öfters im Betrieb anwesend sein müssen.


Was wenn ein Mitarbeiter den Impfstatus nicht preisgibt?


Gibt ein Angestellter seinen Impf- oder Genesenenstatus nicht preis, gilt er als ungeimpft und muss einen Testnachweis bei Betreten des Betriebes vorlegen.


Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter sich nicht testen lassen möchte?


Es gibt Arbeitnehmer, die sich nicht testen lassen wollen. Ohne einen Test oder Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises darf der Arbeitnehmer den Betrieb nicht betreten. Für diejenigen Arbeitnehmer, die im Büro tätig sind, besteht derzeit ohnehin eine Homeofficepflicht, sofern dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ist ein Arbeiten im Homeoffice nicht möglich, kann der Arbeitnehmer ohne Test- oder Statusnachweis seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbieten. Damit entfällt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Schlimmstenfalls drohen auch eine Abmahnung und Kündigung durch den Arbeitgeber.


Welche Bußgelder drohen?


Wenn der Arbeitnehmer den Betrieb ohne einen entsprechenden Test-, Impf-, oder Genesenennachweis betritt, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 25.000,- €. Kommt der Arbeitgeber seiner Kontroll- und Dokumentationspflicht nicht nach, kann dies ebenso mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden.


Fazit


Der Arbeitgeber muss erneut eine Vielzahl von Pflichten erfüllen und kurzfristig umsetzen. Kommt der Arbeitgeber der Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht nach, drohen hohe Bußgelder. Auf der anderen Seite muss jedoch unbedingt der Datenschutz beachtet werden. Es bestehen daher bei den Unternehmen viele Unsicherheiten. 


Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung!

 

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