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Abmahnfallen vermeiden

Webseiten Betreiber und Online Shops haben eine große Anzahl von rechtlichen Vorschriften zu beachten und tappen oft in Abmahnfallen, die sich leicht vermeiden lassen. Ob fehlerhaftes Impressum, Link zur OS-Plattform, Widerrufsbelehrung oder Versand von Newslettern, die Gründe für eine Abmahnung sind oft dieselben. Hier haben wir einige der häufigsten Abmahnfallen für Sie zusammengestellt:

Nach § 5 TMG muss jede geschäftsmäßige Webseite bestimmte Informationspflichten enthalten. Das Impressum muss vollständig und richtig sein. Hier finden sich eine Vielzahl an möglichen Verstößen, die bevorzugt zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht werden. Klassiker sind dabei die Angabe eines Postfachs statt der vollständigen Adresse oder eine kostenpflichtige Telefonhotline als Mittel zur Kontaktaufnahme. Es ist häufig nicht bekannt ist, dass das Impressum auch Angaben aus Spezialgesetzen enthalten muss, z. B. wenn bestimmte Dienstleistungen angeboten werden.


Unzureichende oder fehlende Angaben im Impressum bergen ein hohes Abmahnrisiko! Schon kleinere Fehler führen zur Abmahnung und verursachen so unnötige Kosten.

Nach der ODR-Verordnung (524/2013) müssen Verbraucher auf das Online-Streitbeilegungsverfahren der EU hingewiesen werden. Die Hinweispflicht betrifft alle Unternehmer, die an EU-Verbraucher Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, wenn der Vertragsschluss online erfolgt. Die Hinweispflicht gilt auch, wenn Waren über Plattformen, wie eBay verkauft werden oder die Bestellung auf anderem elektronischen Wege, z. B. per E-Mail ausgeführt wird. Ist dies der Fall, muss auf die Website der EU-Streitbelegungsplattform https://ec.europa.eu/consumers/odr verwiesen werden. Die Angabe dieser URL ist verpflichtend und muss als klickbarer Link ausgestaltet sein. Der Hinweis muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein, sollte also im Impressum erfolgen.


Ganz häufig kommt es zu Abmahnungen, wenn der Hinweis zur OS-Plattform fehlt oder der Link nicht anklickbar ist.


Außerdem ist in diesem Zusammenhang das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu beachten.


Unter das Verbraucherbeilegungsgesetz fallen Sie, wenn Sie als Unternehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Sie sind in der EU niedergelassen,
  • Sie bieten Ihre Leistungen Verbrauchern (B2C) an,
  • Sie beschäftigten am Ende des Vorjahres mehr als 10 Mitarbeiter,
  • Sie haben eine Onlinepräsenz (egal ob Website, Online Shop oder Händler bei eBay etc.) oder verwenden AGB (online oder im stationären Handel)


Wenn Sie eine Hinweispflicht nach § 36 VSBG haben, müssen Sie in Ihrem Impressum und den AGB angeben, ob Sie an einem Streitbeilegungsverfahren (entweder freiwillig oder verpflichtend) teilnehmen. Bei einer Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren müssen Sie außerdem die Post- und die Webadresse der zuständigen Schlichtungsstelle angeben.

 


Ein Verstoß gegen die Hinweispflichten nach VSBG ist nach wie vor ein beliebter Abmahngrund.

Eines der beliebtesten Marketinginstrumente ist der Versand von Newslettern, da damit eine große Anzahl von Kunden kostengünstig erreicht werden können. Die Werbung per E-Mail ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG jedoch strikt reglementiert und kann leicht als unzulässige Belästigung eingestuft werden, was nicht selten zu Abmahnungen führt. Darüber hinaus sind die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der DS-GVO zu beachten. Wenn Sie Newsletter verschicken und die Einwilligung über Ihre Webseite einholen, müssen Sie u. a. Folgendes beachten:


Elektronische Post hat besonderen Belästigungscharakter, weil sie das E-Mail-Postfach leicht zum Überquellen bringen kann. Dies gilt für den Versand von E-Mail-Werbung an Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen. Der Begriff „E-Mail-Werbung“ wird sehr weit gefasst, darunter fallen auch Newsletter, E-Mails mit Gutscheinen, Kundenumfragen, etc. Voraussetzung für die Werbung per E-Mail ist die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Um die Einwilligung rechtssicher zu dokumentieren, ist das double-opt-in Verfahren anzuwenden. Mit dem „Double-Opt-In“-Verfahren soll sichergestellt werden, dass die angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich von dessen Inhaber stammt und nicht von Dritten. Der Werbeadressat erhält nach der Eintragung seiner E-Mail-Adresse auf der Webseite des Anbieters eine Aufforderungsmail mit der Bitte, einen Bestätigungslink anzuklicken. Klickt er den Link an, willigt er in den Erhalt des Newsletters ein. Reagiert der Empfänger nicht, so ist dies als Ablehnung zu werten.


Neben anderen formellen Voraussetzungen muss der Beworbene außerdem darauf hingewiesen worden sein, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, Widerspruch gegen den Erhalt von Werbe-E-Mails zu leisten.


Nach § 7 Abs. 3 UWG kann die Werbung per E-Mail in Ausnahmefällen auch ohne Einwilligung bei Bestandskunden erfolgen. Da die Voraussetzung dafür sehr eng gefasst sind und genau eingehalten werden müssen, kommt dieser Ausnahmetatbestand jedoch eher selten zur Anwendung.


Erfolgt Werbung per E-Mail unverlangt oder entspricht die Einwilligung nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil beispielsweise die Formalien nicht eingehalten wurden, kommt es häufig zu Abmahnungen. Sie gehen daher ein hohes Risiko ein, wenn Sie die erforderliche Einwilligung nicht rechtskonform einholen.

Bei den im Fernabsatzhandel geschlossenen Verträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Verkäufer hat ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. Das Musterformular, das für die Widerrufsbelehrung verwendet werden muss und von dem nicht abgewichen werden darf, ist in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBG enthalten. Hier gibt es viele Stolperfallen, die zu Abmahnungen führen. Eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung ist von der Rechtsprechung seit langem als wettbewerbswidriges Verhalten anerkannt und wird entsprechend häufig abgemahnt. Die gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung wurden vom Gesetzgeber bereits überarbeitet, was zur Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung führen kann, wenn diese nicht an die neuste Rechtslage angepasst wurde. Auch bereitet die richtige Ergänzung des Musterformulars für den Verkäufer oft Schwierigkeiten. Auch schon kleinere Abweichungen vom gesetzlichen Muster können abgemahnt werden, beispielsweise wenn die vorgegebene Formatierung der Widerrufsbelehrung abgeändert wurde.


Unbedingt zu vermeiden sind auch Vorgaben, dass die Ware in Originalverpackung zurückgesendet werden muss oder Gutschriften erteilt werden, anstatt den Kaufpreis zurückzuerstatten.


Eine fehlerhafte oder falsche Widerrufsbelehrung ist der Abmahnklassiker. Kommen Sie daher gerne auf uns zu, wenn Sie fragen dazu haben!

Ihre Ansprechpartnerin zum IT-Recht und Datenschutz in der Nähe von München:
Sigrid Wild

Sigrid Wild, LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht

Tel. 089 46 13 48 39
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