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Machen Sie Ihre Website abmahnsicher!
Egal ob Sie Inhaber eines Online Shops sind, eBay Händler oder Website Betreiber, überall haben Sie eine Vielzahl rechtlicher Vorschriften zu beachten. Schon bei kleineren Verstößen droht eine Abmahnung, die mit unangenehmen Folgen, wie der Abgabe einer Unterlassungserklärung und hohen Kosten verbunden ist. Aber was ist eine Abmahnung überhaupt und warum ist es sinnvoll die Website rechtlich überprüfen zu lassen?
Website und Online Shop Betreiber haben ein hohes Abmahnrisiko, wenn Sie gegen rechtliche Regelungen verstoßen. Dazu zählen Rechtsverstöße wie z. B. ein Fehler im Impressum, eine fehlende Widerrufsbelehrung, ein nicht anzuklickender Link zur OS-Plattform oder ein Verstoß gegen die im Fernabsatz vorgeschriebenen Informationspflichten.
Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung einen (vermeintlichen) Rechtsverstoß zu unterlassen und kann beispielsweise von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen ausgesprochen werden. Ebay Händler und Online Shop Betreiber werden oft schon bei kleineren Verstößen mit Abmahnungen konfrontiert. Damit soll dem Abgemahnten aus rechtlicher Sicht die Gelegenheit gegeben werden, den Verstoß vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzustellen.
Wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist, können Sie durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Klageverfahren vermeiden. Regelmäßig liegt der Abmahnung eine Unterlassungserklärungsvorlage bei. Die Unterlassungserklärung ist vom Abmahner meistens sehr weit gefasst. Es ist sinnvoll diese mit rechtlicher Unterstützung so zu modifizieren, so dass die Abmahnung nur das rechtlich Notwendige enthält.
Es ist auf jeden Fall davon abzuraten eine Abmahnung ungeprüft zu unterschreiben. Als Zeichen der Ernsthaftigkeit muss die Unterlassungserklärung nämlich das Versprechen enthalten, für den Fall einer Wiederholung an den Gläubiger eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist in der Höhe abhängig von der Schwere des Verstoßes. Sie wird regelmäßig zwischen 1.000 Euro bis 5.000 Euro betragen. Wiederholt der Abgemahnte den Wettbewerbsverstoß, was nicht selten vorkommt oder stellt der Abgemahnte den Rechtsverstoß nicht unverzüglich ein, so wird die Vertragsstrafe fällig. Viele Abmahner kontrollieren, ob der Wettbewerbsverstoß nochmal begangen wird und machen dann sofort die Vertragsstrafe geltend. Wird der Rechtsverstoß nicht sofort abgestellt, kann es also teuer werden.
Wird eine gerechtfertigte Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, so kann der Abmahner seinen Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage geltend machen, was ebenfalls hohe Gerichts- und Anwaltskosten nach sich ziehen kann.
Die gute Nachricht ist, dass die Kosten, die Online Händler für Abmahnungen zu tragen haben, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs am 02.12.2020 etwas begrenzt wurden. Der Abgemahnte musste bisher auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Jetzt entfallen die Kosten für die Mitbewerberabmahnung bei bestimmten Verstößen.
Gemäß § 13 Abs. 4 UWG n.F. ist der Anspruch auf Abmahnkostenersatz für Mitbewerber nun ausgeschlossen bei
- Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in den Telemedien (z. B. auf Webseiten oder Online-Shops)
- Verstößen im Bereich Datenschutz nach der DS-GVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt
Mitbewerber können daher bei Verstößen wie der Impressumspflicht, Informationspflichten beim Fernabsatz nach § 312 d BGB oder der Widerrufsbelehrung ihre Abmahnkosten nicht mehr geltend machen. Wenn Sie den Rechtsverstoß wiederholen oder nicht abstellen, wird aber nach wie vor die Vertragsstrafe fällig. Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können ihre Kosten bei einer gerechtfertigten Abmahnung aber unabhängig vom Verstoß auch künftig einfordern.
Die Höhe der anfallenden Anwaltskosten richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Rechtsanwaltskosten von € 400 bis € 2.000 sind für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durchaus üblich, bei markenrechtlichen Abmahnungen kann es noch viel teurer werden. Hinzu kommen die Kosten für ihren eigenen Anwalt, sofern sie einen einschalten, was anzuraten ist.
Die Vorschriften, die Betreiber von Webseiten einhalten müssen, sind umfangreich und es gelingt kaum jemanden im Paragrafendschungel den Überblick zu behalten. Wenn sie abgemahnt werden, sind damit eine Menge Ärger und ziemlich hohe Kosten verbunden. Wenn der Rechtsverstoß wiederholt wird, kann zudem eine hohe Vertragsstrafe geltend gemacht werden, was nicht selten vorkommt. Gehen Sie also kein Risiko ein und machen Sie Ihre Website abmahnsicher. Wir überprüfen Ihre Website zum Festkostenpreis, damit Sie entspannt Ihrem Business nachgehen können.
Ihre Ansprechpartnerin zum IT-Recht und Datenschutz in der Nähe von München:
Sigrid Wild, LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht
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