Ihre Ansprechpartnerin zum IT-Recht und Datenschutz in der Nähe von München:
Sigrid Wild

Sigrid Wild, LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht

Tel. 089 46 13 48 39
Fax 089 46 13 48 40
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Neues Vertragsrecht für digitale Produkte


Ab dem 1.1.2022 gelten neue BGB-Vorschriften für Verträge über digitale Produkte. Das neue Vertragsrecht gilt vor allem gegenüber Verbrauchern, vereinzelt jedoch auch im B2B-Bereich. Eine Anpassung der Verträge ist notwendig. Kommen Sie gerne auf uns zu – Ihre Kanzlei für IT-Recht und Datenschutz – Fachanwalt IT-Recht – in der Nähe von München unterstützt Sie bei dieser herausfordernden Aufgabe.


Haben Sie sich in Ihrem Unternehmen mit den neuen Regelungen schon befasst?


Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften, den Regelungskern sowie die neuen Rechte der Verbraucher


Anwendungsbereich


Der ins BGB neu eingefügte Titel 2a umfasst die §§ 327 bis 327s BGB.
Die Vorschriften finden Anwendung auf Verträgen mit Verbrauchern, die die entgeltliche Bereitstellung digitaler Produkte (Inhalte oder Dienstleistungen) zum Gegenstand haben. Dabei spielt keine Rolle, um welchen Vertragstyp (z.B. Kauf-, Miet- oder Dienstvertrag) es sich dabei handelt. Der Begriff des digitalen Produkts ist sehr weit zu verstehen. Darunter fallen bspw. Computerprogramme, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher, elektronische Publikationen, digitale Dienstleistungen, Software-as-a-Service Angebote, Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen, Onlineauktionen, Blog-Portale, Streamingdienste. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.


Hiervon abzugrenzen sind die Verbrauchsgüterkaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Auf diese sind die neuen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf in den §§ 475a bis 475e BGB anzuwenden. Diese sind auch ab dem 1.1.2022 in Kraft. Die in den Waren enthaltenen digitalen Produkte sind dergestalt funktional und vertraglich mit ihnen verbunden, dass die Sache ohne das digitale Element nicht funktionieren würde und die Bereitstellung des digitalen Elements kaufvertraglich geschuldet wird. Typisches Beispiel hierfür ist der Verkauf eines Computers mit Betriebssystem. Wird die Sache gemietet oder geleast bzw. wird das digitale Produkt getrennt erworben (z.B. Apps für ein Smartphone), finden die §§ 327 ff. BGB Anwendung. Das gilt entsprechend für sogenannte „Paketverträge“ jedoch nur für die Bestandteile des Vertrages, die das digitale Produkt betreffen. Dabei handelt es sich um Verbraucherverträge zwischen denselben Vertragsparteien, in denen in einem einzigen Vertrag neben digitalen Produkten auch andere Waren und Dienstleistungen bezogen werden.


Ein Novum ist, dass die Bezahlung nicht nur mit Geld, sondern auch mit personenbezogenen Daten (§ 327 Abs. 3 BGB) erfasst ist. Zum Beispiel die Bereitstellung eines PDF-Dokumentes gegen Angabe der E-Mail-Adresse. Davon ausgenommen sind personenbezogene Daten, die der Vertragserfüllung oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und e DS-GVO).


Kernaussagen des neuen Schuldrechts für digitale Produkte


Der Unternehmer schuldet dem Verbraucher ein digitales Produkt, dass frei von Produkt- und Rechtsmängeln ist (§ 327d BGB). Wann dies der Fall ist, wird detailliert in den §§ 327e und 327g BGB geregelt. Ausnahmen davon sind nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen und auch nur in sehr engen Grenzen möglich.


Eine weitere wichtige Neuerung ist die nunmehr gesetzlich normierte Pflicht zu Updates (einschließlich Sicherheitsupdates) für digitale Produkte (§ 327f BGB). Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen. Eine Pflicht zur Installation der Updates durch den Unternehmer besteht nicht. Installiert ein Verbraucher die bereitgestellten Aktualisierungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht, führt dies unter den Voraussetzungen des § 327f Abs. 2 BGB zu einer Haftungsentlassung für den Unternehmer für Produktmängel, die ausschließlich auf das Fehlen des Updates zurückzuführen ist.


Empfehlungen:

Wenn Sie als Unternehmer digitale Inhalte, Dienstleistungen oder Waren mit digitalen Elementen vertreiben, sind Sie in der Pflicht Ihre Verträge an das neue BGB-Recht für digitale Produkte anzupassen. Sie sind betroffen, nicht nur wenn Sie klassische Software „on premise“ oder als Cloud-Lösung anbieten, sondern auch wenn Sie etwa eBooks, Apps, Video-, Audio- und Musikdateien, digitale Spiele anbieten. Zwar finden die meisten Regelungen nur im B2C-Bereich Anwendung, es gibt jedoch gerade für Waren mit digitalen Elementen vereinzelt auch Vorschriften, die im B2B-Berich gelten.


• Prüfen Sie Ihre Verträge, AGBs und Nutzungsbedingungen.
• Konkretisieren Sie Ihre Update-Pflichten im zulässigen Umfang, indem Sie diese gesondert mit dem Verbraucher vereinbaren und loten Sie eventuelle Abweichungen von der gesetzlichen Regelung aus.
• Überprüfen Sie, inwiefern Sie hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit des digitalen Produktes (neuer Mangelbegriff) von gesetzlichen Vorgaben abweichen können und wollen und gestalten Sie entsprechende konkrete Vereinbarungen mit dem Verbraucher.
• Auch Änderungs- und Kündigungsrechte bedürfen mit Blick auf die Neuregelung einer kritischen Überprüfung und Anpassung.


Sollten Sie für diese herausfordernde Aufgaben Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu: Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Verträge an das neue Recht anzupassen!


Ihre Kanzlei für IT-Recht und Datenschutz – Fachanwalt IT-Recht – München

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